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FAQ zu Unfallgutachten: Das sollten Sie wissen!

Hier finden Sie einen kurzen Überblick über häufig gestellte Fragen und deren Antworten im Falle eines Unfalles oder Schadens an Ihrem Fahrzeug. Gerne beantworten wir aber auch persönlich Ihre Fragen. Sprechen Sie uns an.


1. Warum benötige ich ein Gutachten und wann reicht ein Kostenvoranschlag aus?

Warum benötige ich ein Gutachten und wann reicht ein Kostenvoranschlag aus?

Ein Unfallgutachten ist immer dann erforderlich, wenn ein Totalschaden vorliegt oder die Bagatellschadensgrenze überschritten ist.

In einem Haftpflichtfall haben Sie also beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen immer Anspruch auf die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Nur in einem Gutachten werden unabhängig und neutral Beweise gesichert. Darüber hinaus werden die Schadenhöhe, der Reparaturweg, die Reparaturdauer, der Wiederbeschaffungswert, die Wiederbeschaffungsdauer, der Restwert, der Nutzungsausfall, eine etwaige merkantile Wertminderung ermittelt und mögliche Notreparaturen aufgezeigt.

Die Erstellung eines Kostenvoranschlages genügt in der Regel bei kleineren Schäden, den sogenannten Bagatellschäden. Hier werden jedoch nur die voraussichtlichen Reparaturkosten und deren Dauer ermittelt. Eine Beweissicherung und weitere Ansprüche werden nicht beziffert.

2. Was ist unter einem sogenannten Bagatellschaden zu verstehen?

Was ist unter einem sogenannten Bagatellschaden zu verstehen?

Als Bagatellschaden bezeichnet man Schäden, deren voraussichtliche Reparaturkosten weniger als 700.- Euro betragen.

Hier ist in der Regel zur Bezifferung des Schadens ein sogenannter Kostenvoranschlag ausreichend. Auf die Erstattung eines Gutachtens wird aus Kostengründen abgeraten. Ein Bagatellschaden kann also ein zerbrochenes Blinkerglas, eine verkratzte Stoßstange, eventuell auch eine kleine Deformationen sein. Der Bagatellschaden muss von außen ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zugänglich und für den Laien erkennbar sein. Da solche Feststellungen für Sie als Laie nicht immer möglich sind, bieten wir eine völlig unverbindliche Besichtigung Ihres Fahrzeuges an.

Bedenken Sie bitte auch, dass sich hinter Kunststoffanbauteilen oder Karosserieteilen möglicherweise weitere Schäden verbergen könnten, die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Bei der unverbindlichen Besichtigung besprechen wir mit Ihnen, die für Sie günstigste weitere Vorgehensweise.

3. Wer bestimmt eigentlich, welcher Gutachter den Schaden taxiert?

Wer bestimmt eigentlich, welcher Gutachter den Schaden taxiert?

Bei einem unverschuldeten Unfall oder Schaden an Ihrem Fahrzeug, also im Haftpflichtfall, bestimmt allein der Geschädigte, welcher Sachverständige den Schaden begutachtet.

Bei Kaskoschäden, also selbst verschuldete Schäden, bei denen die eigene Versicherung aufkommen muss, darf die Versicherung einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Nach Absprache mit der Versicherung ist es aber auch im Kaskofall möglich, selbst einen Sachverständigen zu beauftragen.

4. Wer übernimmt die Kosten für die Erstellung des Unfallgutachtens?

Wer übernimmt die Kosten für die Erstellung des Unfallgutachtens?

In einem Haftpflichtschaden, also bei einem unverschuldeten Unfall oder Schaden an ihrem Fahrzeug, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für die Erstellung des Gutachtens übernehmen. Darüber hinaus kann es notwendig sein, einen Rechtsbeistand mit der Durchsetzung Ihrer Forderungen zu beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss im Haftpflichtfall auch die gegnerische Versicherung übernehmen.

5. Was ist eine Abtretungserklärung?

Was ist eine Abtretungserklärung?

Eine Abtretungserklärung dient, wie es der Name schon sagt, zur Abtretung von vereinbarten Forderungen/Leistungen zwischen den unterzeichnenden Vertragspartnern. Vereinbaren Sie beispielsweise mit dem beauftragten Sachverständigen eine Abtretungserklärung über die entstehenden Gutachterkosten, so rechnet die Versicherung direkt mit dem von Ihnen beauftragten Sachverständigen ab. Somit brauchen Sie bei den Sachverständigengebühren nicht in Vorleistung gehen. Zusätzlichen Kosten entfallen somit.

6. Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden und wann ein technischer Totalschaden vor?

Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden und wann ein technischer Totalschaden vor?

Wenn die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges übersteigen, spricht man von einem Totalschaden. Ist eine Reparatur des Fahrzeuges technisch möglich jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll, so spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dies wird angenommen, wenn die Reparaturkosten mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen. Beim technischen Totalschaden lässt sich der PKW überhaupt nicht mehr reparieren.

Im Totalschadenfall kann der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung allerdings nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen. Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug aber tatsächlich, kann ein höherer Anspruch geltend gemacht werden.

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für eine Reparatur nicht unverhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Reparatur oder die Reparaturwürdigkeit ist immer dann noch gerade gegeben, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen und der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich weiterhin für mindestens sechs Monate nutzt.

7. Darf ich mein total beschädigtes Fahrzeug behalten?

Darf ich mein total beschädigtes Fahrzeug behalten?

Bei einem Totalschaden darf der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug natürlich behalten, muss dann aber in Kauf nehmen, dass der veranschlagte Restwert vom ermittelten Wiederbeschaffungswert abgezogen wird.

8. Was versteht man unter abstrakter beziehungsweise sogenannter fiktiver Schadensabrechnung?

Was versteht man unter abstrakter beziehungsweise sogenannter fiktiver Schadensabrechnung (Abrechnung auf Gutachtenbasis)?

Unter abstrakter beziehungsweise fiktiver Abrechnung versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlages ohne dass tatsächlich Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzbeschaffung vorgelegt werden.

9. Wird die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten ohne Vorlage einer Rechnung ausgezahlt?

Wird die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten ohne Vorlage einer Rechnung ausgezahlt?

Nach derzeit geltendem Recht wird die Mehrwertsteuer bei der sogenannten abstrakten bzw. fiktiven Abrechnung ohne Vorlage einer Rechnung nicht ausgezahlt. Es gilt der Grundsatz, Erstattung der Mehrwertsteuer nur, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Hierbei muss die Reparatur auch nicht im vollen Umfang erfolgen.

10. Was versteht man unter den Zeitwert/Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges?

Was versteht man unter den Zeitwert/Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges?

Im Haftpflichtfall ist unter dem Zeitwert oder Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges der Einkaufspreis zu verstehen, der aufzuwenden ist, um ein vergleichbares Fahrzeug in Ihrer Region zu erwerben. Hierbei sind der Erhaltungszustand, Baujahr, Motorisierung, Ausstattung, etwaige Vor- und Altschäden unmittelbar vor dem Schadenereignis zu berücksichtigen.

Der Zeitwert/Wiederbeschaffungswert kann je nach Region bei vergleichbaren Fahrzeugen starken Schwankungen unterliegen. Angebot und Nachfrage regeln hier den Markt.

11. Was ist der Restwert eines Kfz ?

Was ist der Restwert eines Kfz ?

Der Restwert eines Kfz ist der Verkaufspreis im beschädigten unreparierten Zustand. Dieser Wert wird in der Regel durch Angebote von regionalen gewerblichen Restwerthändlern und Autoverwertern bestimmt. Er ist immer dann von Bedeutung, wenn die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur in Frage steht.

12. Wann ist mein Kfz nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher?

Wann ist mein Kfz nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher?

Ein Kraftfahrzeug gilt dann als nicht mehr fahrbereit, wenn es nicht mehr aus eigener Kraft und/oder auf eigenen Achsen bewegt werden kann. Ein nicht fahrbereites Fahrzeug muss aber nicht zwangsläufig auch verkehrsunsicher sein.
Im Umkehrschluss kann aber auch ein fahrbereites Fahrzeug als verkehrsunsicher eingestuft werden. Mängel, die eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, können auch scheinbar völlig harmlose Anstoßstellen sein. Lassen Sie deshalb auch nach einem harmlos aussehenden Bagatellschaden ihr Fahrzeug von einem Fachmann eingehend prüfen.



FAQ zu Fahrzeugprüfungen: Das sollten Sie wissen!

Hier finden Sie einen kurzen Überblick über häufig gestellte Fragen bei den amtlichen Fahrzeugprüfungen.


1. Wann muss mein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU)?

Wann muss mein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung (HU)?

Die regelmäßigen Zeitabstände zur Durchführung der Hauptuntersuchung regelt die StVZO in der Anlage VIII. Hier sind für alle Fahrzeugarten die entsprechenden Zeitabstände geregelt. Die beigelegte Tabelle zeigt Ihnen einen genauen Überblick über die einzuhaltenden Fristen.

› Download der Prüffristen-Tabelle

2. Wie erkenne ich, wann mein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung muss?

Wie erkenne ich, wann mein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung muss?

So zeigt Ihnen die Plakette auf den hinteren Kennzeichen den Termin für die nächste Hauptuntersuchung an:

Plakette

3. Wie lange kann ich den Termin zur Hauptuntersuchung überziehen? Erfolgt eine Rückdatierung?

Wie lange kann ich den Termin zur Hauptuntersuchung überziehen? Erfolgt eine Rückdatierung?

Seit dem 01.12.1999 gibt es keine Toleranz mehr auf die Überschreitung der Hauptuntersuchungsfrist. Damit Sie nicht irgendwann eine Mängelkarte hinter den Scheibenwischern Ihres Fahrzeugs vorfinden, achten Sie auf die Daten, die Ihnen die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen anzeigt.


Rückdatierung bei nicht fristgerechter Durchführung der HU bis zum 30. Juni 2012

Problem: Vorstellung eines Fahrzeuges zur HU, dessen Frist abgelaufen ist. Wie ist zu verfahren?
Nach Anlage VIII Nr. 2.3 beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat der letzten Hauptuntersuchung; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung (nur bei zugelassenem Fahrzeug).

Liegt hingegen die Fälligkeit der HU außerhalb des Betriebszeitraumes, so ist gemäß Nr. 2.7 der Anlage VIII StVZO folgende Vorgehensweise anzuwenden: „Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nr. 2.3, Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.“

Entgegen dieser Verfahrensweise haben einige Bundesländer unterschiedliche Sonderregelungen bezüglich der Rückdatierung angewandt.


Rückdatierung bei nicht fristgerechter Durchführung der HU ab dem 1. Juli 2012

Problem: Vorstellung eines Fahrzeugs zur HU, dessen Frist abgelaufen ist. Wie ist zu verfahren?
Nach Anlage VIII Nr. 2.3 beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Eine Rückdatierung bei Überziehung der Fälligkeit entfällt. Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Durchführung der HU immer die volle HU-Laufzeit zugeteilt wird.

Bei einem Überziehen der Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate ist – unabhängig vom Alter und Zustand des Fahrzeugs – zwingend eine vertiefte Untersuchung durchzuführen. Dabei erhöht sich die HU-Gebühr um 20%.

Die Prüfpunkte der vertieften Untersuchung sind in der der Anlage VIII a StVZO beschrieben.

4. Welche Unterlagen benötige ich zur Hauptuntersuchung?

Welche Unterlagen benötige ich zur Hauptuntersuchung?

Bringen Sie zur HU bitte Ihren Fahrzeugschein / Ihre Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit. Haben Sie ggf. den Fahrzeugschein verlegt oder verloren und der Termin zur Hauptuntersuchung steht an, so bringen Sie bitte den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 2 mit. Nach erfolgreicher Hauptuntersuchung stellen wir einen Untersuchungsbericht aus, mit dem Sie die verlorenen Fahrzeugpapiere beim Straßenverkehrsamt (SVA) wieder ausstellen lassen können. Die neue Plakette erteilt dann das SVA.

Soll eine technische Änderung eingetragen werden, so bringen Sie bitte das Teilegutachten, die ABE oder die Genehmigung nach EU-Recht, die Betriebserlaubnis, die Bauartgenehmigung bzw. die Herstellerbescheinigung mit.

5. Was muss ich bei technischen Änderungen an meinem Fahrzeug beachten?

Was muss ich bei technischen Änderungen an meinem Fahrzeug beachten?

Haben Sie technische Änderungen an Ihrem Fahrzeug vorgenommen, so ist in der Regel die Änderung von einem Prüfingenieur zu begutachten und nach § 19 (3) StVZO zu dokumentieren. Wir beraten Sie auch gern im Vorfeld einer technischen Änderung an Ihrem Fahrzeug. Einige Tipps und Ratgeber finden Sie › hier.

Wie kann ich mein Fahrzeug auf den bevorstehenden Termin zur Hauptuntersuchung vorbereiten?

Mit den Checklisten der GTÜ zur Vorbereitung auf die Hauptuntersuchung können Sie persönlich die wichtigsten Punkte vorab kontrollieren.

Checkliste CARAVAN
Checkliste Caravan
Checkliste LOF Zugmaschinen
Checkliste LOF
HU Checkliste Motorrad
Checkliste HU Motorrad
HU Checkliste PKW
Checkliste HU PKW

FAQ zu Oldtimern: Das sollten Sie wissen!

Hier finden Sie einen kurzen Überblick über häufig gestellte Fragen zu Oldtimern und Oldtimer-Zulassungen.


1. Wer führt die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer durch?

Wer führt die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer durch?

Die Begutachtung zum Erlangen des roten 07-Kennzeichens und des H-Kennzeichens führen die Prüfingenieure der GTÜ und alle in Deutschland amtlich anerkannte Überwachungsinstitutionen durch. Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Besichtigungstermin für Ihr Fahrzeug.

2. Was kostet die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer?

Was kostet die Begutachtung zur Einstufung als Oldtimer?

Je nach Fahrzeugart, zulässiger Gesamtmasse und Aufwand ergeben sich unterschiedliche Mindestentgelte:

  • für PKW ab 83,00 EUR
  • für Nutzfahrzeuge (Lkw, AM, ZM u.a.)
  • für Kraftrad 56,00 EUR

3. Wie alt muss mein Fahrzeug mindestens sein, um als Oldtimer zugelassen zu werden?

Wie alt muss mein Fahrzeug mindestens sein, um als Oldtimer zugelassen zu werden?

Als Oldtimer im Sinne des Verordnungsgebers sind Fahrzeuge zu verstehen, die nachweislich vor mehr als 30 Jahre hergestellt wurden oder in den Verkehr gekommen sind. Neben dem Erstzulassungsdatum aus den Fahrzeugpapieren sind u.a. auch Produktionsnachweise des Fahrzeugherstellers oder entsprechende Fachliteratur zur Nachweisführung geeignet. Die Nachweispflicht des Fahrzeugalters liegt in der Hand des Fahrzeughalters. Gerne sind wir Ihnen bei der Datenrecherche Ihres Oldtimers behilflich.

4. Wann lohnt sich die Zulassung als Oldtimer überhaupt?

Wann lohnt sich die Zulassung als Oldtimer überhaupt?

Die Zulassung als Oldtimer kann Ihnen Einsparungen bei der Kfz-Steuer und die freie Einfahrt in ausgewiesenen Umweltzonen garantieren. Unabhängig von dem Hubraum des Motors oder dem Schadstoffausstoß, wird derzeit eine pauschale Kfz-Steuer von 191,73 EUR für Oldtimer fällig. Somit beginnt bei Dieselfahrzeugen das Steuer-Sparen bereits ab einem Hubraum des Motors von 600 cm³ und bei Benzinern ab 800 cm³ – im Vergleich zum regulären amtlichen Kennzeichen.

Darüber hinaus gewährt man nun Fahrzeugen mit Oldtimerzulassung in den Städten mit ausgewiesenen Umweltzonen auch freie Einfahrt. Eventuelle Auflagen für die Einfahrt von Oldtimern in die Umweltzonen können jedoch von den einzelnen Städten gefordert werden.

5. Welche Anforderungen werden an einen Oldtimer gestellt?

Welche Anforderungen werden an einen Oldtimer gestellt?

Zur Erlangung einer Oldtimerzulassung muss sich das Fahrzeug grundsätzlich in einem guten Pflege- und Erhaltungszustand befinden. Die wesentlichen Baugruppen müssen dabei weitgehend in Originalkonfiguration, im Originalzustand oder nachweislich zeitgenössisch sein.

Bei Fragen rund um die Originalität Ihres Oldtimers sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir haben die Möglichkeit auf ein großes Archiv für historische Fahrzeuge zurückgreifen zu können. Oldtimer-Liebhaber können sich auch gerne selbst auf unserem Oldtimer-Informationssystem umsehen und nach Literatur, Test- und Fahrzeugberichten sowie Prospekten aus den vergangenen 120 Jahren suchen.

6. Welche Abweichungen vom Originalzustand sind zulässig?

Welche Abweichungen vom Originalzustand sind zulässig?

Optische und technische Änderungen an dem Oldtimer gegenüber dem Originalzustand sind nur mit Teilen aus gleichen Fahrzeugbaureihen möglich oder wenn die Änderung innerhalb von 10 Jahren nach der Erstzulassung Ihres Fahrzeuges vorgenommen wurden. Die vorgenommenen Änderungen sind entsprechend vom Fahrzeughalter nachzuweisen.

7. Wie können technische und optische Änderungen an der Originalität nachgewiesen werden?

Wie können technische und optische Änderungen an der Originalität nachgewiesen werden?

Mit entsprechenden Unterlagen kann die Originalität nachgewiesen werden. Originalitätsnachweise können z.B. sein:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II im Original oder eines Fahrzeuges desselben Typs
  • Damalige Gutachten
  • Damalige Herstellerfreigaben
  • Fachliteratur
  • Presseveröffentlichungen (Testberichte, Fahrzeugvorstellungen u.a.)
  • Fahrzeugspezifische Dokumente (Betriebsanleitungen, oder Originalprospekte)

Bei der Beschaffung der entsprechenden Originalitätsnachweise helfen wir Ihnen gerne weiter.

8. Sind neuzeitliche technische Änderungen an einem Oldtimer möglich?

Sind neuzeitliche technische Änderungen an einem Oldtimer möglich, obwohl sie eine Abweichung von der Originalität darstellen?

Ja, Änderungen gegenüber dem Auslieferungszustand am Fahrzeug, die auf Nachrüstungspflichten gemäß §72 StVZO zurückzuführen sind, wie z.B. die Nachrüstung von Gurten, Warnblinkanlagen oder Fahrtrichtungsanzeigern, um nur einige zu nennen, sind zulässige Abweichungen vom Originalzustand.

Zulässig sind auch nachträgliche Anpassungen an den Stand der Technik, wie z.B. die Kat-Nachrüstung, der Gasanlagenumbau, die Umrüstung von 6V auf 12V Betriebsspannung oder der Radioumbau, insofern bestimmte Kriterien eingehalten werden.

Neuzeitliche technische Änderungen sollten Sie immer mit dem Prüfingenieur Ihres Vertrauens zuvor besprechen, damit Ihr Fahrzeug den Oldtimerstatus nicht verliert.

9. Muss auch ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen zur HU/AU?

Muss auch ein Fahrzeug mit H-Kennzeichen zur HU/AU?

Oldtimer mit H-Kennzeichen unterliegen gemäß dem Verordnungsgeber der periodischen Fahrzeugüberwachung. Somit sind die Hauptuntersuchung und ggf. die Abgasuntersuchung derzeit alle 2 Jahre durchführen zu lassen. Die Pflicht zur Durchführung der Abgasuntersuchung hängt jedoch von der Erstzulassung und der Antriebsart des Oldtimers ab (bitte Frage 12 lesen).

10. Muss ein Fahrzeug mit rotem 07-Kennzeichen zur HU/AU?

Muss ein Fahrzeug mit rotem 07-Kennzeichen zur HU/AU?

Nein, Fahrzeuge mit rotem 07-Kennzeichen unterliegen gemäß dem Verordnungsgeber nicht der periodischen Fahrzeugüberwachung hinsichtlich der „Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit“. Die Verantwortung dafür liegt ausschließlich beim Halter und beim Fahrer.

Es ist jedoch zu beachten, dass die zuständigen Zulassungsstellen der Länder Ausnahmen festlegen können. Es ist u.a. möglich, dass die zuständige Zulassungsstelle einen regelmäßigen Nachweis der „Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit“ des Fahrzeuges einfordern. Entsprechende Ausnahmen sind bei den örtlichen Zulassungsstellen zu erfragen.

11. Wann benötigt mein Oldtimer eine Abgasuntersuchung?

Wann benötigt mein Oldtimer eine Abgasuntersuchung?

Eine Pflicht zur regelmäßigen Durchführung der Abgasuntersuchung besteht für nachfolgende Fahrzeuge:

  • Fremdzündungsmotor – also Otto- oder Wankelmotor
  • Erstzulassungstermin ab dem 1. Juli 1969
  • Selbstzündungsmotor – also Dieselmotor
  • Erstzulassungstermin ab dem 1. Januar 1977

12. Kann ich mit einem Oldtimer in ausgewiesene Umweltzonen einfahren?

Kann ich mit einem Oldtimer in ausgewiesene Umweltzonen einfahren?

Ja. Die seit Anfang des Jahres 2008 in einigen Großstädten ausgewiesenen Umweltzonen können von Oldtimern befahren werden.

Bei Oldtimern spielt es keine Rolle, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug eventuell eingestuft ist. Hier gilt allein der Status des Oldtimers.

Auch Oldtimer, die kein deutsches H-Kennzeichen besitzen, unterliegen nicht dem Fahrverbot in Umweltzonen. Darauf weist der DEUVET in einer Veröffentlichung hin. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrzeuge die Anforderungen zur Erteilung des H-Kennzeichens erfüllen. Eine entsprechende Nachweispflicht liegt auch hier wieder beim Halter oder Fahrer des Fahrzeuges.

13. Wie kann ich erfahren, was mein Oldtimer noch wert ist?

Wie kann ich erfahren, was mein Oldtimer noch wert ist?

Als Bewertungspartner der Firma › Classic Analytics bieten wir Ihnen die Möglichkeit, den genauen Wert Ihres Fahrzeuges zu ermitteln.

Bei einer Fahrzeugbesichtigung ermitteln wir den Pflege- und Erhaltungszustand, die Ausstattung sowie die Originalität Ihres Oldtimers. Im Anschluss erstellen wir ein Bewertungsgutachten gemäß einer Datenrecherche.

Ein Bewertungsgutachten für Oldtimer kann erforderlich werden, wenn Sie mit dem Gedanken spielen einen dieser wunderbaren Zeitgenossen zu erwerben oder zu verkaufen. Darüber hinaus fordern auch die Versicherungen regelmäßig die Vorlage von Bewertungsgutachten für Oldtimer. Weiteres erfahren Sie unter der Rubrik › Oldtimerbewertung.

Büro Oberhavel

Kfz-Prüfzentrum Bergfelde im AH Gebr. Petzke GmbH, Ingenieurbüro Hagen Hasselberg.

Birkenwerderstr. 1
16562 Bergfelde

Telefon 0 33 03/ 52 08 38
Telefax 0 33 03/ 52 08 39
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Ansprechpartner
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Büro Potsdam-Mittelmark

Sachverständige im Straßenverkehrswesen GmbH
Kfz-Prüfstelle Michendorf

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14552 Michendorf

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Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Roland Sieber