Warnweste

(Foto: GTÜ)

GTÜ: Warnweste ab Sommer auch in Deutschland Pflicht


Seit Juli 2014 besteht in Deutschland Warnwestenpflicht. Wie schon in vielen Ländern Europas üblich, muss nun auch hierzulande in allen Fahrzeugen eine Warnweste in gelber oder oranger Tagesleuchtfarbe mit an Bord sein.

weiter lesen

Darauf weist die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung hin. Lediglich Motorräder und Roller sowie Wohnmobile sind von dieser Bestimmung ausgenommen. Die Warnweste muss der neuen Euro-Norm EN ISO 20471 oder der alten EN 471 entsprechen und über reflektierende Streifen verfügen.

Die Warnweste ist keine Schikane: Bei Pannen oder Unfällen erhöht das leuchtende Stück Stoff die eigene Sicherheit enorm. Wer eine Warnweste trägt, wird fünfmal früher wahrgenommen, so die Sicherheitsexperten der GTÜ. Besonders beim Aufstellen des Warndreiecks, bei einem Reifenwechsel oder auf dem Weg zur Notrufsäule besteht ohne leuchtende Weste eine deutlich höhere Gefahr, übersehen zu werden – besonders in der Dunkelheit.

Wer auf der Autobahn oder Landstraße eine Panne hat, sollte schon vor dem Verlassen des Fahrzeugs die Warnweste anlegen. Ein denkbar ungünstiger Ort, die Weste im Fahrzeug aufzubewahren, ist daher der Kofferraum. Die GTÜ empfiehlt, die Westen besser unter dem Fahrersitz, in den Ablagefächern der Türen oder im Handschuhfach zu verstauen.

Bei einer Panne oder einem Unfall auf der Autobahn ist es aus Gründen der Sicherheit sinnvoll, dass alle Mitfahrer des Fahrzeugs eine Warnweste tragen. Deshalb empfiehlt es sich, für jeden Sitzplatz eine Warnweste mitzuführen.

Die GTÜ-Sicherheitsexperten raten dazu, nicht bis zum Pflichttermin zu warten, sondern schon jetzt für sich und seine Mitfahrer Warnwesten zu besorgen. Die Westen sind auch bei den teilnehmenden GTÜ-Partnern vor Ort erhältlich. Kein Autofahrer sollte die Investition scheuen. Denn sehen und gesehen werden ist im Straßenverkehr überlebenswichtig.

Stuttgart, den 09. Mai 2014

Impressum:
Herausgeber: GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH V.i.S.d.P.: Hans-Jürgen Götz • Leiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit Fon: 0711 97676-620 • Fax: 0711 97676-609 E-Mail: hans-juergen.goetz@gtue.de • Internet: http://presse.gtue.de

HU/AU

(Foto: GTÜ)

Wechselkennzeichen kommt Mitte 2012


Das neue Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: dem wechselweise angebrachten gemeinsamen Kennzeichenteil mit Zulassungsplakette (links) sowie dem fest angebrachten fahrzeugbezogenen Teil mit HU-Plakette (rechts).

GTÜ empfiehlt den Autofahrern: abwarten, bis alle Details und Kosten geregelt sind - und dann nachrechnen.

weiter lesen

Der Bundesrat folgte am 16.Dezember einem Dringlichkeitsantrag von Verkehrsminister Ramsauer und stimmte als letzte Instanz nun doch noch der Änderung der Zulassungsverordnung mit dem Jahreswechsel zu – und damit auch der Einführung des Wechselkennzeichens bis Mitte 2012. Nach Angaben der GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung ermöglicht dies die kurzfristige abwechselnde Nutzung von zwei privaten Kraftfahrzeugen (max. 3,5 t Gesamtmasse, auch historische) mit einem gemeinsamen Kennzeichen im Individualverkehr. Dem gewerblichen Güter- und Personenverkehr steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung.

Einem Halter kann das Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse (M1, L oder O1)* zugeteilt werden. Der GTÜ-Sachverständige Dipl.-Ing. Hagen Hasselberg weist jedoch darauf hin, dass das Wechselkennzeichen immer nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden darf. Saison-, Kurzzeit- und Ausfuhr- sowie und rote Kennzeichen können nicht als Wechselkennzeichen ausgeführt werden.

Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: dem wechselweise angebrachten gemeinsamen Kennzeichenteil mit der Zulassungsplakette und dem jeweils fest angebrachten fahrzeugbezogenen Teil mit der HU-Plakette. Das am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeug muss beide Kennzeichen führen. Das andere, das als „nicht im Verkehr befindlich“ auf einen Blick erkennbar ist, darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.

Ein Fall für zwei – oder?
Diese vereinfachte Zulassung von zwei Fahrzeugen ist jedoch nur dann für die Halter attraktiv, wenn das Gesamtpaket von Fahrzeugart und -verwendung, Mobilitätsbedürfnis und Gesamtkosten passt.

Hauptziel dieser umwelt- und verkehrspolitischen Maßnahme ist es, die Autofahrer im innerstädtischen Verkehr zur Anschaffung bzw. zum Einsatz besonders umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel (z. B. Elektro-, Hybrid- oder moderne „saubere“ Zweitfahrzeuge) zu bewegen und für andere Zwecke (Urlaubsfahrten, weitere Strecken, Fahrten mit mehreren Personen, viel oder sperriger Zuladung etc.) das bisherige zu verwenden. „Entweder-oder“ – und deswegen auch ein leicht zu wechselndes Kennzeichen für beide Fahrzeuge. Dem autobegeisterten mehrköpfigen Haushalt, der bislang gleichzeitig beide Fahrzeuge zurückgreifen konnte, bleibt nur die Wahl zwischen klassischer Einzelzulassung beider Fahrzeuge oder künftig eingeschränkter Mobilität bei Wechselkennzeichen.

Versicherung günstiger, Steuer unverändert
Da sich die Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge bislang an der üblichen Verkehrsflächennutzung und Einsatzdauer orientierte, wird sich die Versicherungsbranche wohl am Beispiel des ADAC-Konzeptes für die Wechselkennzeichenversicherung anlehnen und „unterm Strich“ rechtzeitig zu Einführung des Wechselkennzeichens günstigere Beitragssätze anbieten: Schließlich fährt man mit Wechselkennzeichen ausgestattete Fahrzeuge in der Summe ja nicht öfter und weiter als vorher, sondern verteilt die bisherigen Aufgaben lediglich auf zwei Fahrzeuge. Auch hier also „entweder-oder“. Das Bundesfinanzministerium konnte sich bislang nicht zu dieser Sicht der Dinge durchringen, da es massive Steuerausfälle befürchtet.

Nachrechnen lohnt sich
Ob und für wen sich die Wechselschildregelung letztlich rechnet, wird sich erweisen, wenn die Steuersätze und Verwaltungsgebühren verbindlich benannt sind und entsprechende Versicherungsverträge angeboten werden. Die Neuzulassung schlägt nach derzeitigem Stand je Fahrzeug mit rund 105 Euro zu Buche: 40 Euro Sachkosten, ca. 65 Euro Verwaltungsgebühren (Erhöhung um 3 Euro). So war es jedenfalls der jetzt von den Ländern zugestimmten „Vorlage zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung“ (Drucksache 709/11 vom 04.11.2011) zu entnehmen.

Der GTÜ-Sachverständige Dipl.-Ing. Hagen Hasselberg empfiehlt deshalb: abwarten, bis alle Details und Kosten verbindlich geregelt sind, und dann nachrechnen.

* M1: Fahrzeug zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw, Van, Geländewagen, Wohnmobil), zulässige Gesamtmasse bis 3,5 t.
L: Motorfahr-, Kleinkraft- und Motorrad (auch Beiwagen und Trikes) sowie 4-rädriges Leicht- oder Kraftfahrzeug mit zulässiger Gesamtmasse bis 0,4 t und max. Nutzleistung von 15 kW (beim E-Fahrzeug zählen die Batterien nicht dazu).
O1: Anhänger mit zulässige Gesamtmasse bis 0,75 t.

Stuttgart, den 19. Dezember 2011

Redaktionshinweis:
Deutschlands größte Prüf- und Sachverständigenorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger informiert in regelmäßigen Abständen über aktuelle Autofahrer- und Verkehrssicherheitsthemen.

Impressum:
Herausgeber: GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH V.i.S.d.P.: Hans-Jürgen Götz • Leiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit Fon: 0711 97676-620 • Fax: 0711 97676-609 E-Mail: hans-juergen.goetz@gtue.de • Internet: http://presse.gtue.de

HU/AU

(Foto: GTÜ)

Änderungen der Vorschriften zum § 29 StVZO (HU)

Die wichtigsten Änderungen zum 01.07.2012:

  • Entfall der Rückdatierung bei der Hauptuntersuchung
  • Abgasuntersuchung (AU), als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung, frühestens zwei Monate vor der HU
  • neue Pflichtprüfungspunkte und Änderungen bei der Mangeleinstufung

weiter lesen

Entfall der Rückdatierung bei der Hauptuntersuchung
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Eine Rückdatierung bei Überziehung der Fälligkeit entfällt. Wird jedoch der Fälligkeitstermin zur Hauptuntersuchung um mehr als zwei Monate überschritten, so besteht die Pflicht zur Durchführung von Ergänzungsuntersuchungen. Darüber hinaus ist bei Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate, die HU-
Gebühr um 20 % zu erhöhen.

Motormanagement-/Abgasreinigungssystem
Die Überprüfung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems (UMA), umgangssprachlich auch als Abgasuntersuchung (AU) bekannt, kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen frühestens zwei Monate vor der HU durchgeführt werden. Ansonsten ist eine erneute Durchführung der UMA erforderlich.

Neue Pflichtprüfungspunkte und Änderungen bei der Mangeleinstufung
Im Rahmen der Hauptuntersuchung sind neue Pflichtprüfungspunkte zu prüfen. Darüber hinaus wurde durch die 47. Änderungsverordnung die Mangeleinstufung überarbeitet.

Bei Fragen zu den in Kraft tretenden Änderungen ab 01.07.2012 stehen Ihnen die Prüfingenieure der GTÜ in Bergfelde Rede und Antwort.

› Info PDF als Download

Umweltzone

(Foto: GTÜ)

Welche Schadstoffplakette bekommt Ihr Auto?

Durch die im Bundesgesetzblatt vom 16. Oktober 2006 veröffentlichte Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) können Städte und Gemeinden ab dem 1. März 2007 Umweltzonen ausweisen und dort Fahrverbote aussprechen.

Hiervon sind Millionen Fahrzeuge betroffen.

weiter lesen

Es dürfen nur noch Fahrzeuge mit einer grünen Feinstaubplakette die Umweltzonen befahren. Die Plakette muss gut sichtbar an der Frontscheibe angebracht sein.

Umweltzone



Bei älteren Fahrzeugscheinen steht die relevante Schlüsselnummer unter Ziffer „zu 1“.

In der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I ab 2005 steht sie unter Feld 14.1. Relevant sind die jeweils letzten beiden Zahlen.

Förderung von Partikelminderungssystemen bei Dieselfahrzeugen



Aktuelles
Das Programm zur Förderung von Partikelminderungssystemen bei Dieselfahrzeugen wird 2016 fortgesetzt (Richtlinie vom 23.12.2015). Mit dem elektronischen Antragsformular kann die Förderung nach der neuen Richtlinie bis 15.11.2016 beantragt werden.

Allgemeine Informationen
Wenn Sie Ihr Diesel-Fahrzeug zwischen dem 01.01.2016 und dem 30.09.2016 mit einem Rußpartikelfilter nachrüsten, können Sie dafür 260 Euro erhalten. Dafür ist es erforderlich, dass Sie Ihr unterschriebenes Antragsformular einschließlich einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit eingetragener Nachrüstung zügig einreichen.


Die Antragstellung für diesjährige Nachrüstungen ist nur möglich, solange die Mittel ausreichen. Der Antrag muss spätestens bis zum 15.11.2016 vollständig beim Bundesamt vorliegen.

Maßgeblich sind daher:

  1. Das Datum der Nachrüstung. Dieses muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) korrekt eingetragen sein.
  2. Das Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim BAFA.
  3. Die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

Für Ihre per Post eingesendeten Dokumente erhalten Sie keine gesonderte Eingangsbestätigung. Eingereichte Originaldokumente können nicht zurückgeschickt werden.

Hinweise:

  • Die Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschieden.
  • Für Nachrüstungen, die nach dem 30.09.2016 durchgeführt werden, wird keine Förderung gewährt.

Fördervoraussetzungen
Die Förderung kommt in Betracht für:

  • Pkw mit Dieselmotor, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden,
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen mit Dieselmotor und einer besonderen Zweckbestimmungen (Wohnmobile, Krankenwagen, Bestattungswagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und
  • Leichte Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden.
  • Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin / den Antragsteller im Inland zugelassen sein.

Oldtimer

(Foto: GTÜ)

Ab dem 01.03.2007 Rechtsänderung bei Oldtimer-Gutachten

Ab dem 01.03.2007 sind nach einer Rechtsänderung auch die GTÜ-Prüfingenieure berechtigt, Oldtimer-Gutachten gemäß § 23 StVZO zur Erlangung einer H-Zulassung oder eines roten 07er-Kennzeichens durchzuführen.

weiter lesen

Bei positiver Begutachtung erhält der Halter finanzielle Vorteile durch verminderte Unterhaltskosten bei Nutzung eines 07er-Kennzeichens oder des H-Kennzeichens (pauschale Kfz-Steuer).

Die Oldtimerbegutachtung umfasst eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung (gemäß § 29 StVZO) sowie die sachverständige Begutachtung des Pflege-/Erhaltungszustands des Gesamtfahrzeugs und der Originalität seiner Hauptbaugruppen. Zu den relevanten Hauptbaugruppen eines Oldtimers zählen Aufbau/Karosserie, Rahmen/Fahrwerk, Motor/Antrieb, Bremsanlage, Lenkung, Räder/Reifen, elektrische Anlage und der Fahrzeuginnenraum.

Die GTÜ-Prüfingenieure sind dabei in hoheitlichem Auftrag tätig und arbeiten im Namen und für Rechnung der GTÜ. Sie setzen die in § 23 StVZO und der dazu geltenden Richtlinie vorgeschriebenen Bestimmungen um und dienen damit der Verkehrssicherheit.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Oldtimer, so wenden sie sich vertrauensvoll an uns. Wir können in fast allen Punkten weiterhelfen, gerade auch dann, wenn es die zügige Beibringung von speziellen Unterlagen (Broschüren, Datenblätter, Testberichten usw.) zu ihrem Fahrzeug geht.

Oldtimer-Liebhaber können sich auch gerne selbst auf dem Oldtimer-Informationssystem der GTÜ umsehen und nach Literatur, Test- und Fahrzeugberichten sowie Prospekten aus den vergangenen 120 Jahren suchen.

GTÜ, die Oldtimer-Experten.

GTÜ-Prüfingenieur beim Abstempeln des HU-Prüfberichts

(Foto: GTÜ)

Wiederzulassung: Nachweis einer Hauptuntersuchung ersetzt aufwändiges Vollgutachten

Mit der "Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" vereinfacht und beschleunigt die Bundesregierung das "Prüf- und Zulassungsverfahren von Fahrzeugen im Straßenverkehr".

weiter lesen

Prüfer aller anerkannten Kfz-Prüfinstitutionen – und damit auch die Prüfingenieure der GTÜ – können nun Fahrzeuge, die länger als 18 Monate abgemeldet waren, im Rahmen einer Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU) prüfen. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. März 2007 stillgelegt wurden. Damit ist der Weg frei für eine Wiederzulassung ohne aufwändiges „Vollgutachten“ durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Durch diese neue Regelung, die ab dem 1. März 2007 in Kraft
getreten ist, werde unnötiger Aufwand vermieden, Kosten gespart und mehr Bürgernähe praktiziert. Außerdem kann die Wahl der Prüforganisation nun frei erfolgen.

Stuttgart, den 6. März 2007

Ihr Ansprechpartner: Hagen Hasselberg Tel: 03303 520838 Tel: 033205 49050